Satzung
Satzung der Maxsainer Blaskapelle (e.V.)
§ 1 Sitz des Vereins / Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Maxsainer Blaskapelle e.V.“
– im folgenden „Verein“ genannt –
- Der Verein hat seinen Sitz in 56244 Maxsain und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
§ 2 Ziel / Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, die Kultur der Blasmusik zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Proben und Auftritte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen beratend teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüberhinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantrag werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vostand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden
- der/dem Geschäftsführer/in
- der/dem Vereinskassierer/in
- der/dem Schriftführer/in
- dem Beirat des Vereins.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Vereinskassierer und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion ohne besondere Aufgabenbereiche und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Beiratsmitglied abberufen. Es gilt § 9 Abs. 6.
- Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese
Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außergewöhnliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit diese voll geschäftsfähig sind.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Eine schriftliche Abstimmung der Mitgliederversammlung kann auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
- Änderungen des Vereinszwecks sowie die Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins.
- Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Kassenprüfung
- In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde 56244 Maxsain, die es 10 Jahre treuhänderisch verwaltet und für das eventuelle Entstehen eines neuen Musikvereins zu verwenden hat. Ist diese 10jährige Frist abgelaufen, hat sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Montabaur; Erfüllungsort ist Maxsain.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 25.03.95 beschlossen und am 07.04.2017 geändert.
Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt: